Wählerverzeichnis

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 20. Januar 2013

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Radolfshausen wird in der Zeit vom 31. Dezember 2012 bis 04. Januar 2013 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 09.00 - 12:00 Uhr, Montag bis Mittwoch 14:00 - 15:30 Uhr, Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr in der Samtgemeindeverwaltung Radolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Bürgerbüro (Zimmer 7), 37136 Ebergötzen, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede(r) Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Wahlberechtigte dürfen das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks einsehen, die dabei gewonnenen Kenntnisse dürfen nur für die Begündung eines Antrags auf Berichtigungdes Wählerverzeichnisses verwendet werden.

Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 35 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes eingetragen ist.



Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 31. Dezember 2012 bis zum 04. Januar 2013, spätestens am

04. Januar 2013 bis 12.00 Uhr,



bei der Samtgemeinde Radolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Bürgerbüro (Zimmer 7), 37136 Ebergötzen, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten
spätestens bis zum 30.12.2012 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 15 - Duderstadt - durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein(e) in das Wählerverzeichnis
eingetragene wahlberechtigte Person,

5.2 ein(e)
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat;

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist;,

c) wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter festgestellt worden ist (§ 16 Niedersächsische Landeswahlordnung - NLWO) und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Samtgemeinde gelangt ist..

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

Freitag, 18. Januar 2013, 13.00 Uhr,



bei der Samtgemeinde Radolfshausen, Rathaus, Vöhreweg 10, Zimmer Nr. 2 und 25, 37136 Ebergötzen, mündlich, schriftlich oder beantragt werden.
Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder
sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig (§ 21 Abs. 1 NLWO).

Wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (20. Januar 2013), 15.00 Uhr, gestellt werden.

Das Gleiche gilt für eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen.

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Das Gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 NLWO ausgegeben worden sind.

An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauensleute sind dabei auf den Kreis naher Familienangehöriger beschränkt.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich
- einen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen Stimmzettelumschlag,
- einen Wahlbriefumschlag.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform entgeltfrei befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Die Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief
spätestens am Wahltag (20. Januar 2013) bis 18.00 Uhr beim Kreiswahlleiter des Landkreises Göttingen, Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen, eingeht.

Ebergötzen, 16.11.2012
Samtgemeinde Radolfshausen
Der Samtgemeindebürgermeister
gez. Wolfgang Wucherpfennig